RS Vwgh 1996/12/17 95/01/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: Flüchtlingseigenschaft, gute Sprachkenntnisse und "völlige" Integration sind nicht besonders berücksichtigungswürdig)

Stammrechtssatz

§ 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010251.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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