RS Vfgh 1995/2/28 B51/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmitteln; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Einschreiter - ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln -, im wesentlichen damit, daß er sich an einen Mitarbeiter seines früheren Arbeitgebers gewandt habe, der ihm jedoch die nicht zutreffende Auskunft erteilt habe, daß der Bescheid (betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) nicht bekämpfbar sei. Erst nach Zustellung des Ausweisungsbescheides der BH Wien-Umgebung habe er sich an den nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt, welcher anläßlich einer Akteneinsicht festgestellt habe, daß die Frist zur Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen sei.

Entscheidungstexte

  • B 51/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 B 51/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B51.1995

Dokumentnummer

JFR_10049772_95B00051_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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