RS Vwgh 1996/12/17 96/01/0418

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/1717 1 (hier: Mangelhaftigkeit des Antragsvorbringens des Wiederaufnahmswerbers)

Stammrechtssatz

Für den Beginn des Postenlaufes gem § 33 Abs 3 AVG ist es maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlunggenommen wird. Für den Fall des Einwurfes in einen Briefkastenfolgt daraus, daß das Schriftstück, damit eine Frist gewahrt ist, am letzten Tag der Frist vor der letzten am Briefkastenvermerkten Aushebezeit eingeworfen werden muß (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010418.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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