RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0251

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §26;
SHG Wr 1973 §27;
SHG Wr 1973 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 impl;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0279 E 11. Februar 1997 96/08/0310 E 11. Februar 1997 97/08/0048 E 24. Juni 1997 97/08/0157 E 24. Juni 1997

Rechtssatz

Die von der Staatsbürgerschaftsbehörde ohne gesetzliche Grundlage von den Eltern des Bedürftigen abverlangte Verpflichtungserklärung zur Unterhaltsleistung vermag in Ermangelung ihrer öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit (uzw sowohl unter staatsbürgerschaftsrechtlichen als auch unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten) tatsächlich nicht vorhandene oder für den Bedürftigen zumindest nicht leicht beschaffbare Mittel nicht zu ersetzen und kann daher die Behörde auch nicht von der Prüfung der eigenen Mittel iSd § 10 Wr SHG entbinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080251.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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