RS Vwgh 1996/12/17 96/14/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Lieferung von Büchern und Skripten, die als Lernbehelfe für den im Rahmen des Fahrschulunterrichtes zu erlernenden Stoff eingesetzt werden, ist eine Leistung, durch welche die Hauptleistung, nämlich die Unterrichtserteilung, ergänzt und abgerundet wird. Die Lieferung derartiger schriftlicher Unterlagen hat - im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung - keine selbständige Bedeutung, sondern eine untergeordnete, den Unterricht ergänzende und ihm dienende Funktion. Ob der Fahrschüler verpflichtend bestimmte schriftliche Unterlagen erwerben muß und ob diese bereits im Preis für den Fahrschulkurs enthalten sind oder ob sie mit gesondertem Rechtsgeschäft erworben werden müssen, ist für diese Beurteilung nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140016.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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