RS Vwgh 1996/12/17 95/01/0127

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, ob das Ermittlungsverfahren erster Instanz mangelhaft war, ist von der Berufungsbehörde anhand des Berufungsvorbringens und der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung daher konkret darzulegen, welches Vorbringen aufgrund des Ermittlungsmangels nicht dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegt worden ist (hier: behauptete mißverständliche Übersetzung in die deutsche Sprache, ohne daß der Bf ausführte, welche für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von Verfolgung relevanten Angaben bereits in der erstinstanzlichen Vernehmung gemacht und aufgrund der Übersetzung "mißverstanden" worden seien, noch was er aufgrund der "nervlichen Belastungen" nicht habe vorbringen können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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