RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 93/08/0270 1

Stammrechtssatz

Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis E 8.5.1990, 90/08/0066, E 22.5.1990, 90/08/0021, E 16.10.1990, 89/08/0286, E 11.5.1993, 92/08/0087 und 92/08/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080134.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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