RS Vwgh 1996/12/17 93/14/0221

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
HGB §186;
HGB §340;

Rechtssatz

Die Abschichtung eines stillen Gesellschafters durch den Handelsherrn als Inhaber eines Handelsgewerbes stellt die letztmalige Zuweisung eines Gewinnanteils dar. Wird somit ein stiller Gesellschafter zu einem höheren Betrag abgefunden, als dies dem Stand seiner Einlage entspricht, stellt der Unterschiedsbetrag ein besonderes Entgelt dar, das neben laufenden Einkünften aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter geleistet wird. Beteiligt sich der Abgabepflichtige mit Gesellschaftsvertrag vom Juli 1984 als stiller Gesellschafter am Betrieb des Handelsherrn und verkauft dieser seinen Betrieb an einen Dritten, so ist der vom Abgabepflichtigen erklärte "Veräußerungsgewinn" nach § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972 steuerpflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993140221.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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