RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/11 93/12/0181 1 (hier: Antrag auf Ersatz der gesamten Kosten der Auslandsverwendung)

Stammrechtssatz

Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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