Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/11 93/12/0181 1 (hier: Antrag auf Ersatz der gesamten Kosten der Auslandsverwendung)Stammrechtssatz
Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011