RS Vwgh 1996/12/18 96/15/0155

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3 litb;
FinStrG §89 Abs4;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/15/0090 4

Stammrechtssatz

Daß in Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen eines Rechtsanwaltes auch Namen von Klienten sowie für erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend, anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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