RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage kommt es nicht auf das individuelle Konsumverhalten des konkreten Beamten, der die Bemessung der Zulage begehrt, an. Vielmehr ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Beamten durch seine Verwendung im Ausland besondere Kosten erwachsen, weil insofern die Auslandsverwendungszulage (§ 21 Abs 1 lit b GehG), gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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