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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255Rechtssatz
Bei der Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage kommt es nicht auf das individuelle Konsumverhalten des konkreten Beamten, der die Bemessung der Zulage begehrt, an. Vielmehr ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Beamten durch seine Verwendung im Ausland besondere Kosten erwachsen, weil insofern die Auslandsverwendungszulage (§ 21 Abs 1 lit b GehG), gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011