RS Vwgh 1996/12/18 96/20/0712

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §122;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/06/05 96/20/0278 1

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden gem § 122 StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200712.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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