RS Vwgh 1996/12/18 96/15/0155

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs1;
FinStrG §96;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156

Rechtssatz

Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, daß oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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