RS Vwgh 1996/12/18 95/15/0036

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/12 90/14/0026 1

Stammrechtssatz

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0093). Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muß schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser vorgefunden Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150036.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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