RS Vwgh 1996/12/18 96/20/0750

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1 (hier: dem Bf wurde erst vor 10 Monaten durch die strafgerichtliche Verurteilung wegen § 137, § 138 Z 3 StGB das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200750.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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