RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §17 Abs4 Z1;
AVG §45 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Trotz der bürgerkriegsähnlichen Situation in den Kurdengebieten ist auf Grund der allgemeinen Erfahrung, der Rechtslage und Rechtsanwendung NICHT anzunehmen, daß in der Türkei IN DER REGEL die begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründen besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200361.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten