RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0580

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §14 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/16 92/01/0787 1 (hier: dies berechtigt die Behörde jedoch nicht, Beweisanträge des Asylwerbers AUS DIESEM GRUND abzulehnen, insb wenn sie seine Angaben als unglaubwürdig wertet).

Stammrechtssatz

Für die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd FlKonv über die Rechtstellung der Flüchtlinge reicht im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus (Hinweis E 11.11.1987, 87/01/0191); eines Beweises, wie etwa durch Urkunden, bedarf es nicht.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200580.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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