RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0148

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §4;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Es erscheint bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten, die einmalig für die Herstellung eines (späteres Kabelfernsehen ermöglichenden) Kabelanschlusses zu entrichtende Anschlußgebühr und die laufend für den Betrieb der Anlage zu entrichtenden Empfangsgebühren im Hinblick darauf, daß damit unterschiedliche Leistungen entgolten werden und auch die Schuldverhältnisse verschieden ausgestaltet sind, jeweils GESONDERT zu beurteilen. Hiebei ist es aber nicht gerechtfertigt, bloß wegen der Zeitraumbezogenheit der Empfangsgebühren diesen Charakter auch den einen solchen Bezug bei isolierter Betrachtung nicht aufweisenden Anschlußgebühren beizumessen. Ohne eine solche Zeitraumbezogenheit der mit den Anschlußgebühren entgoltenen Leistungen tritt die Gewinnrealisierung nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht erst in Abhängigkeit vom laufenden Betrieb der jeweiligen Kabelfernsehanlage ein (Hinweis E 18.1.1994, 90/14/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150148.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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