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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Tritt der Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, so sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird. Es kann zutreffen, daß auch die Leistungen des Treugebers an den Treuhänder umsatzsteuerlich zu erfassen sind; dies ist der Fall, wenn der Treugeber selbständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig ist und dem Treuhänder entgeltlich Leistungen erbringt (Hinweis E 15.1.1990, 87/15/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150149.X03Im RIS seit
20.11.2000