RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Rechtssatz

Kosten der Anschaffung sowie die durch die Bestimmungen der RGV nicht abgedeckten Kosten des Transportes von Gegenständen bzw Waren zwecks Erfüllung einer dienstlich obliegenden Repräsentationspflicht (dh, nicht auch von Gegenständen oder Waren, die ohne eine solche Pflicht angeschafft und transportiert worden wären, weil der in der RGV pauschal geregelte Transportkostenersatz nicht auf diese Weise unterlaufen werden kann) sind typologisch als Kosten iSd § 21 Abs 1 lit b und Abs 3 GehG anzusehen. Auch derartige Kosten sind nur nach Billigkeit zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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