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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255Rechtssatz
Kosten der Anschaffung sowie die durch die Bestimmungen der RGV nicht abgedeckten Kosten des Transportes von Gegenständen bzw Waren zwecks Erfüllung einer dienstlich obliegenden Repräsentationspflicht (dh, nicht auch von Gegenständen oder Waren, die ohne eine solche Pflicht angeschafft und transportiert worden wären, weil der in der RGV pauschal geregelte Transportkostenersatz nicht auf diese Weise unterlaufen werden kann) sind typologisch als Kosten iSd § 21 Abs 1 lit b und Abs 3 GehG anzusehen. Auch derartige Kosten sind nur nach Billigkeit zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011