RS Vwgh 1996/12/18 95/15/0104

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde liegt nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird (Hinweis VfSlg 7459, 8411, 11633). Ein auf der Grundlage der Rechtsauffassung, es bestehe eine Befreiung des Abgabepflichtigen von der Kommunalsteuer, ergangener aufhebender Vorstellungsbescheid ist nicht geeignet, in das Recht auf Selbstverwaltung einzugreifen. Ebensowenig ist ein solcher Bescheid geeignet, in das Recht auf selbständige Führung des Haushaltes und der Ausschreibung von Abgaben (Hinweis VfSlg 5359, 5559, 5855, 5961) einzugreifen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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