RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §15;
EStG 1988 §10 Abs5;
GmbHG §115;

Rechtssatz

Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" ist Mindesterfordernis, daß eine "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor allem Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligung zu sein brauchen, personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht (Hinweis Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz/3, Rz 14, 15 zu § 15 AktG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten