RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Rechtssatz

Bei der Kaufkraft-Ausgleichszulage handelt es sich um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem Gesetz gebührt. Solcherart kommt ihrer Bemessung durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nur der Charakter einer Feststellung zu, welche auch rückwirkend vorgenommen werden kann (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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