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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255Rechtssatz
Bei der Kaufkraft-Ausgleichszulage handelt es sich um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem Gesetz gebührt. Solcherart kommt ihrer Bemessung durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nur der Charakter einer Feststellung zu, welche auch rückwirkend vorgenommen werden kann (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011