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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §33 Abs2;Rechtssatz
§ 33 Abs 2 RGV gilt für alle Bediensteten (für die die RGV gilt) und nicht bloß für die im Ausland verwendeten Beamten. Die Frage, ob die Einlagerung von Hausrat als "Ausnahmefall" anzusehen ist, ist daher auf alle Übersiedlungen, also auch auf die Übersiedlungen im Inland (demnach nicht bloß unter Bedachtnahme auf die Übersiedlungen der Auslandsbeamten, sondern aller Bediensteten, für die die RGV gilt) zu lösen, zumal das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120186.X03Im RIS seit
20.11.2000