RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0125 E 9. September 1985 VwSlg 11834 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

"Repräsentieren" bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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