RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0162

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §15;
EStG 1988 §10 Abs5;
GmbHG §115;

Rechtssatz

Obwohl in § 15 AktG nur von Unternehmen die Rede ist, ist damit der Rechtsträger des Unternehmens gemeint. Rechtliche Selbständigkeit des Unternehmens bedeutet, daß der Rechtsträger des Unternehmens eine eigenständige rechtliche Einheit bilden muß und daher keine rechtliche Identität mit dem Unternehmensrechtsträger eines - wie auch immer - verbundenen Unternehmens bestehen darf. Hiebei darf aber "rechtliche Einheit" nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr ist in der Lehre anerkannt, daß auch gesamthänderisch organisierte Gesellschaften und sogar die GesBR als Unternehmensrechtsträger iSd § 15 AktG in Betracht kommen (Hinweis Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz/3, Rz 11 zu § 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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