RS Vwgh 1996/12/18 95/12/0095

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Wird ein solcher Bescheid iSd § 42 Abs 4 VwGG nicht fristgerecht erlassen, kommt es in gleicher Weise wie bei der Verletzung der Frist nach § 36 Abs 2 VwGG (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0408) zu einem (neuerlichen) Übergang der Zuständigkeit an den VwGH, was zur Folge hat, daß keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Nachholung des angefochtenen Bescheides mehr besteht. Die Unzuständigkeit ist vom VwGH wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde gerügt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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