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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein Ersatz der Anschaffungskosten und Transportkosten der Billigkeit entspricht, ist auch auf einen "Vorfinanzierungsaufwand" Bedacht zu nehmen. Andererseits ist in bezug auf die Anschaffungskosten auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das angeschaffte Gut für den Beamten einen verwertbaren Vermögensbestandteil darstellt, ist doch die Auslandsverwendungszulage nicht dazu bestimmt, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen. Jedenfalls sind tatsächlich erzielte Veräußerungserlöse zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011