RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein Ersatz der Anschaffungskosten und Transportkosten der Billigkeit entspricht, ist auch auf einen "Vorfinanzierungsaufwand" Bedacht zu nehmen. Andererseits ist in bezug auf die Anschaffungskosten auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das angeschaffte Gut für den Beamten einen verwertbaren Vermögensbestandteil darstellt, ist doch die Auslandsverwendungszulage nicht dazu bestimmt, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen. Jedenfalls sind tatsächlich erzielte Veräußerungserlöse zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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