RS Vfgh 1995/3/3 G125/93, G162/94, G167/94, G217/94, G288/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1995
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art50 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art145
UN-Menschenrechtspakte siehe Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
ASVG §258
ASVG-Nov 36, ArtII Abs8 BGBl 282/1981
ASVG-Nov 40, ArtV Abs1 BGBl 484/1984
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art26

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Etappenregelung bei der Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension und keine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung von Witwern je nach dem Stichtag; Vorliegen von res iudicata hinsichtlich dieser Bedenken; keine Verletzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte im Hinblick auf dessen Erfüllungsvorbehalt

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des ArtII Abs8 der

36. ASVG-Nov idF ArtV Abs1 der 40. ASVG-Nov (siehe VfSlg. 12180/1989, 12691/1991).

Keine Verletzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte im Hinblick auf dessen Erfüllungsvorbehalt.

Daran ändert nichts, daß Österreich das Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Behandlung von Individualbeschwerden anerkannt hat. Denn hieraus könnten nur völkerrechtliche Verpflichtungen resultieren; selbst dies wird aber von der Bundesregierung unter Hinweis auf Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, Kommentar, Engel-Verlag, 1989, S. 756, und die dort zitierte Literatur bestritten.

Selbst dann, wenn das Bestehen einer völkerrechtlichen Verpflichtung zu bejahen wäre, könnte dies nur bedeuten, daß die Republik Österreich als Völkerrechtssubjekt Maßnahmen zu setzen hat, um eine bestimmte Auffassung des UN-Ausschusses für Menschenrechte innerstaatlich zum Tragen zu bringen. Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über Verletzungen des Völkerrechts zu erkennen, besteht jedoch nicht, da Art145 B-VG mangels Erlassung des darin vorgesehenen Bundesgesetzes noch nicht wirksam ist (vgl. VfSlg. 2586/1953, 2680/1954).

(hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen des ArtII Abs9 4. BSVG-Nov idF ArtIV Abs1 8. BSVG-Nov siehe E v 28.09.95, G40/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Witwenpension, Witwerpension, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit Staatsvertrag, Gleichheit Frau-Mann, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Völkerrecht, Etappenregelung, res iudicata, Stichtag (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G125.1993

Dokumentnummer

JFR_10049697_93G00125_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten