RS Vfgh 1995/3/3 B915/94

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Veröffentlicht am 03.03.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

StGG Art4
StGG Art5
EMRK 4. ZP Art2
AuslBG §3
AuslBG §14a
  1. StGG Art. 4 heute
  2. StGG Art. 4 gültig ab 10.11.1920 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1/1920
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die Versagung der Arbeitserlaubnis für eine Ausländerin mangels Vorliegen der Voraussetzung der erlaubten Beschäftigung im Stichzeitraum wegen Beschränkung der vorhandenen Arbeitserlaubnis auf Niederösterreich; Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Wien im fraglichen Zeitraum aufgrund Vermittlung des Arbeitsamtes; von der Behörde selbst vermittelte Beschäftigung keine unerlaubte Beschäftigung; Recht auf Freizügigkeit nicht berührt

Rechtssatz

Recht auf Freizügigkeit durch die Versagung einer Arbeitserlaubnis für einen Ausländer nicht berührt.

Die Versagung der Arbeitserlaubnis hat zur Folge, daß der Ausländer - wie immer seine Beschäftigung bisher zu beurteilen war - nicht mehr beschäftigt werden und er die bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben darf (§3 Abs1 und 2 AuslBG). Darin liegt ein Eingriff in ein Privatrecht und damit in das Eigentumsrecht im Sinne des Art5 StGG.

Der Verfassungsgerichtshof hält es für offenkundig, daß der Gesetzeszweck keineswegs erfordert oder auch nur nahelegt, die Unterlassung der gebotenen amtswegigen Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines) bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt damit zu ahnden, daß dem die vermittelte Beschäftigung unverzüglich aufnehmenden Ausländer allein deshalb die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verweigert wird. Liegt es doch an der Behörde, den durch ihre Unterlassung herbeigeführten gesetzwidrigen Zustand so schnell wie möglich durch Nachholen des versäumten Aktes zu beenden. Ein Versehen der Behörde, das so rasch wie möglich durch (nachträgliche) Erteilung der Erlaubnis wettgemacht werden sollte, zum Anlaß einer derart schwerwiegenden Benachteiligung des Ausländers zu nehmen, der regelmäßig im Vertrauen auf die Vermittlung durch die Behörde die Beschäftigung aufnimmt und aus dem Ausbleiben der amtswegig zu erteilenden Bewilligung auf deren Überflüssigkeit oder doch die Unschädlichkeit der Verzögerung schließt, entbehrt jeden Sinnes.

Schon die Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck ergibt, daß unter unerlaubter Beschäftigung nur jene zu verstehen ist, die ohne eine von den Beteiligten zu erwirkende Erlaubnis ausgeführt wird, nicht aber eine durch die Behörde selbst vermittelte Beschäftigung, deren förmliche Bewilligung gesetzwidrig unterblieben ist. Denn der Gesetzgeber geht offenbar von einem rechtmäßigen Verhalten der Behörde aus und sieht daher keinen Anlaß, den Fall der Unterlassung einer amtswegigen Erteilung der Bewilligung (Erlaubnis, Befreiung) vom Erfordernis der erlaubten Beschäftigung nach §14a Abs1 AuslBG ausdrücklich auszunehmen. Eine teleologische Reduktion des überschießenden Gesetzeswortlautes zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage kann über diese legistische Unzulänglichkeit aber in methodisch einwandfreier Weise hinweghelfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Freizügigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B915.1994

Dokumentnummer

JFR_10049697_94B00915_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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