RS VwGH Erkenntnis 1996/12/18 95/15/0035

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Rechtssatz

Bei der Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 86 f FinstrG kommt es lediglich auf den Verdacht hinsichtlich des betreffenden Finanzvergehens an. Es kommt nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch bzw nach dem Suchtgiftgesetz an.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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