RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0628

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/20/0838 1 (hier: Ausstellung eines PERSONALAUSWEISES als Identifikationspapier für das Meldeamt über Aufforderung österreichischer Behörden) *yyRS2

Stammrechtssatz

Hat der Asylwerber deshalb einen Reisepaß seines Heimatlandes beantragt, weil ihm andernfalls in Österreich die Eheschließung verweigert wird, so kann nicht mehr ohne weiteres davon gesprochen werden, er habe sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200628.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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