RS Vwgh 1996/12/18 95/12/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3;
B-VG Art21;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0067 E 17. September 1997 96/12/0372 E 16. April 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/20 94/12/0104 1

Stammrechtssatz

Aus § 75 Abs 3 BDG 1979 folgt, daß eine Nachsicht der mit einem Karenzurlaub sonst verbundenen Folgen iSd § 75 Abs 2 BDG 1979 nur dann verfügt werden darf, wenn nicht private Gründe des Beamten für den Karenzurlaub im Vordergrund stehen und gleichzeitig auch berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Hinweis E 18.12.1991, 90/12/0294). Das Streben des Bundesbeamten nach einer leitenden Stellung in einem Gemeindewachkörper ist zwar seiner PRIVATSPHÄRE zuzurechnen. Es darf aber nicht völlig außer Betracht gelassen werden, daß nach Art 21 B-VG die Möglichkeit des Wechsels im Dienstverhältnis zu Gebietskörperschaften gewährleistet ist und daß der Beamte hier den mit einem endgültigen Dienstwechsel verbundenen Schritt des Austritts aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund durch die beantragte Gewährung eines Karenzurlaubes sowohl im Interesse des neuen Dienstgebers als auch im Hiblick auf seine bisherige Verwendung im Bundesdienst HINAUSSCHIEBEN wollte. Darin liegt bereits ein Hinweis auf ein anderes als privates Interesse des Beamten (Hinweis zur Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung nach § 75 Abs 3 BDG E 14.9.1994, 94/12/0004). Entscheidend ist hier die Stellungnahme des Vorgesetzten zum Karenzurlaubsgesuch. Darin hat der das Vorhaben bedauernde Vorgesetzte klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß wegen der Bewährung des Beamten im Gendarmeriedienst, der von ihm gezeigten Qualitäten und seiner Verbundenheit mit diesem Wachkörper auch die Erleichterung der allfälligen Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Gendarmerie durch Gewährung des beantragten Karenzurlaubes im dienstlichen Interesse gelegen und vorteilhaft wäre. Diese Äußerungen sind ein klares Anzeichen für das Vorhandensein gewichtiger außerhalb der Privatsphäre des Beamten gelegener Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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