RS Vwgh 1996/12/19 94/16/0109

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GrEStG 1987 §5;
HGB §142;
UmgrStG 1991 §22 Abs4;

Rechtssatz

Erwägungen, ob der Gesetzgeber durch die in § 22 Abs 4 UmgrStG 1991 erfolgte Festlegung des doppelten Einheitswertes als Bemessungsgrundlage eine Entlastung im Bereich der Grunderwerbsteuer herbeiführen wollte, können nicht dazu führen, daß contra legem doch wieder die Gegenleistung heranzuziehen sei. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers gewesen, positiv eine Wahlmöglichkeit zwischen Gegenleistung oder doppeltem Einheitswert anzuordnen. Da § 22 Abs 4 UmgrStG 1991 in allen Einbringungsfällen nach dem UmgrStG 1991 gilt, findet diese Bestimmung auch im Falle der einbringungsbedingten Übertragung von Grundstücken bei einer Einbringung durch Anwachsung gemäß § 142 HGB Anwendung. Es ist daher auch ohne Belang, wie bei einer liquidationslosen Übernahme nach § 142 HGB die Gegenleistung zu berechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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