RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0145

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §2 Abs5;
BAO §185;
BAO §207 Abs2;
VwRallg;
ZollG 1988 §29 Abs3;
ZollG 1988 §45 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei Erlassung eines Grundlagenbescheides, dessen Gegenstand die Zuerkennung der Zollvergütung nach § 45 Abs 1 ZollG 1988 war, wobei lediglich die Feststellung der Höhe des Vergütungsbetrages "einem positiven Ergebnis eines allfälligen Prüfungsverfahrens" vorbehalten wurde, ist die Frage einer allfälligen Verjährung zu beachten, weil die Erlassung gesonderter Bescheide hinsichtlich von Eingangsabgaben - anders als hinsichtlich von Abgaben anderer Art - gemäß § 29 Abs 3 ZollG 1988 nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zulässig ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160145.X02

Im RIS seit

03.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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