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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §2 Abs5;Rechtssatz
Auch bei Erlassung eines Grundlagenbescheides, dessen Gegenstand die Zuerkennung der Zollvergütung nach § 45 Abs 1 ZollG 1988 war, wobei lediglich die Feststellung der Höhe des Vergütungsbetrages "einem positiven Ergebnis eines allfälligen Prüfungsverfahrens" vorbehalten wurde, ist die Frage einer allfälligen Verjährung zu beachten, weil die Erlassung gesonderter Bescheide hinsichtlich von Eingangsabgaben - anders als hinsichtlich von Abgaben anderer Art - gemäß § 29 Abs 3 ZollG 1988 nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zulässig ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160145.X02Im RIS seit
03.08.2001