RS Vwgh 1996/12/19 95/11/0413

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §64a Abs3;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Anordnung einer Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG wegen eines schweren Verstoßes iSd § 64a Abs 3 KFG sind von der Kraftfahrbehörde keine eigenen Ermittlungen zur Frage der Begehung eines schweren Verstoßes durchzuführen. Die Behörde hat die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten (Hinweis E 22.2.1996, 96/11/0003).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110413.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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