RS Vwgh 1996/12/19 96/19/3209

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/18/1073 1

Stammrechtssatz

Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, welche die Rechtsmittelbehörde verpflichten würde, im Spruch ihres Bescheides die Behörde, deren Entscheidung bekämpft wird, zu bezeichnen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996193209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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