RS Vwgh 1996/12/19 95/09/0117

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §7 Abs7;

Rechtssatz

War zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG die Frist gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung noch nicht abgelaufen, kommt § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht zum Tragen, weil eine aufrechte Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090117.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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