RS Vfgh 1995/3/6 B2802/94, B108/95

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §71
ZivildienstG §76a Abs2 Z1 idF BGBl 187/1994

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch "Abweisung" eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der einmonatigen Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung; Anwendung der Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge verfahrensrechtlicher Natur dieser Frist geboten

Rechtssatz

Aus E v 12.10.94, B1659/94, ergibt sich, daß die Frist des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF eine verfahrensrechtliche ist. Demnach ist in Fällen, in denen diese Frist versäumt wurde, die Bestimmung des §71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anzuwenden.

Ablehnung der Behandlung der zu B2802/94 erhobenen Beschwerde gegen die - vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag getroffene - Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2802.1994

Dokumentnummer

JFR_10049694_94B02802_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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