RS Vwgh 1996/12/19 95/09/0231

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d impl;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Besch in seiner Berufung im TATSACHENBEREICH ein Vorbringen erstattet, angesichts dessen die Frage, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorlag, nicht abschließend getroffen werden konnte, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Besch gemäß § 51g Abs 2 und 4 VStG an jede hiebei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist und auch auf Aktenstücke nur insoweit hätte Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Besch hätte darauf verzichtet (vgl zur Problematik E 19.1.1995, 94/09/0209, 25.6.1996, 96/17/0091, E E 18.10.1996, 95/09/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090231.X02

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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