RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0227

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Rechtssatz

Eine Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgend einem Grund gefährdet erscheint; schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz/5, Rz 10 zu § 89 bis § 92 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160227.X04

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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