RS Vwgh 1996/12/19 94/09/0016

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0084). Um aus einem Verstoß gegen § 48 Abs 1 BDG 1979 die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ableiten zu können, muß eine sich daraus ergebende Untragbarkeit konkret und hinreichend begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090016.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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