RS Vfgh 1995/3/6 B2559/94, B2777/94, B2779/94, B2815/94, B2841/94, B358/95

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art133 Z1
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZivildienstG §5a Abs4 idF BGBl 187/1994
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen; mangelnde Information der Beschwerdevertreter über die Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes in Zivildienstsachen kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerden als verspätet

Rechtssatz

Als Rechtsanwälte wären die Beschwerdevertreter verhalten gewesen, sich über die maßgebende Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu informieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach §5 Abs4 ZivildienstG idF vor der Novelle BGBl 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht komme. Solche Beschwerden seien daher gemäß Art133 Z1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach §5a Abs4 ZivildienstG idF der genannten Novelle.

Unter diesen Umständen konnten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, daß die von ihnen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zulässig sein würden; dies ungeachtet des Umstandes, daß der BMI in den angefochtenen Bescheiden darauf hinweist, es könne sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden. Diese Hinweise sind keine Rechtsmittelbelehrungen.

Wenn es die durch Rechtsanwälte vertretenen Einschreiter unter diesen Umständen unterließen, innerhalb offener Beschwerdefrist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben oder beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof Parallelbeschwerden einzubringen, kann von einem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" keine Rede sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Zivildienst, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2559.1994

Dokumentnummer

JFR_10049694_94B02559_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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