RS Vwgh 1996/12/19 95/11/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
AVG §56;
EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0007 3

Stammrechtssatz

Der Schuldner der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren (Hinweis B 14.11.1980, 1223/80, VwSlg 10297 A/1980).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110047.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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