RS Vwgh 1996/12/19 96/11/0340

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §10 Abs2;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §40 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Wehrpflichtige keinen Antrag auf neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs 8 WehrG 1990 vor seiner Einberufung gestellt (hier: war zufolge § 24 Abs 8 dritter Satz WehrG 1990 eine solche Antragstellung derzeit nicht zulässig), so ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der auf "tauglich" lautenden Stellung anläßlich der gemäß § 10 Abs 2 ADV bei Beginn des Präsenzdienstes vorzunehmenden Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Militärarzt zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110340.X02

Im RIS seit

20.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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