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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §10 Abs2;Rechtssatz
Hat der Wehrpflichtige keinen Antrag auf neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs 8 WehrG 1990 vor seiner Einberufung gestellt (hier: war zufolge § 24 Abs 8 dritter Satz WehrG 1990 eine solche Antragstellung derzeit nicht zulässig), so ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der auf "tauglich" lautenden Stellung anläßlich der gemäß § 10 Abs 2 ADV bei Beginn des Präsenzdienstes vorzunehmenden Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Militärarzt zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110340.X02Im RIS seit
20.12.2000