RS Vfgh 1995/3/7 G44/93

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8241 Standortabgabe

Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
F-VG 1948 §7 Abs5
F-VG 1948 §8 Abs5
Nö StandortabgabeG 1992 §2 Abs2
Nö StandortabgabeG 1992 §8 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö StandortabgabeG 1992 hinsichtlich der Ermächtigung der Gemeinde zur Erhebung einer Standortabgabe für Mülldeponien nur unter bestimmten Voraussetzungen mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Gemeinde; kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Regelung der den Gemeinden zur Ausschreibung überlassenen Abgaben durch den zuständigen Gesetzgeber

Rechtssatz

Ein auf einer Ermächtigung des Bundes- bzw Landesgesetzgebers gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 und §8 Abs5 F-VG 1948 beruhendes freies Beschlußrecht der Gemeinden fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG iVm Art116 Abs2 B-VG, der ua das Recht umfaßt, (nur) im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben auszuschreiben (VfGH 15.12.94, G245/93).

Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. VfSlg. 8394/1978, S. 157; VfGH 15.12.94, G245/93) betonte, keinen Rechtsanspruch darauf, daß eine ihnen zur Ausschreibung überlassene Steuer von dem für deren Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn als Abgabepflichtige - durch gesetzliche Steuerbefreiungen und durch die Regelung von Steuertatbeständen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein.

Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung von §2 Abs2 und §8 Abs3 Nö StandortabgabeG 1992 betreffend die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Standortabgabe für eine Mülldeponie nur unter bestimmten Voraussetzungen mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Gemeinde.

Nach den Bestimmungen des Nö StandortabgabeG 1992 ist die Standortabgabe als eine ausschließliche Gemeindeabgabe zu qualifizieren. Dadurch, daß der Landesgesetzgeber die Ermächtigung zur Erhebung einer Standortabgabe gemäß §2 Abs2 leg. cit. (§8 Abs3 leg. cit.) nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wird die Rechtssphäre von Gemeinden noch nicht berührt.

Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben sohin keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Standortabgabe von dem für ihre Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise (vgl. hiezu VfGH 15.12.94, G245/93) oder für alle Gemeinden in gleicher Weise geregelt wird.

Entscheidungstexte

  • G 44/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1995 G 44/93

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Individualantrag, Abfallwirtschaft, Mülldeponie, Abgaben Mülldeponie, Standortabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G44.1993

Dokumentnummer

JFR_10049693_93G00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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