RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 89/03/0205 2 (hier: nunmehr § 51 Abs 7 VStG)

Stammrechtssatz

Galt zum Zeitpunkt der durch die Zustellung und nicht durch seine Datierung bewirkten Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides das Straferkenntnis gem

§ 51 Abs 5 VStG bereits als aufgehoben, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem VwGH angefochtenen Bescheid unzulässig. Ein dennoch entlassener Bescheid ist gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020296.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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