RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0028

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37053 Anzeigenabgabe Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnzeigenabgabeG NÖ §5 Abs4;
BAO §116 Abs1;
BAO §201;
LAO NÖ 1977 §153 Abs2;
LAO NÖ 1977 §94 Abs1;

Rechtssatz

Die Gegenstände der Entscheidung über die Bruchteilsfestsetzung einerseits und über die Abgabenbemessung andererseits sind verschiedene; außerdem kann ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid auch erlassen werden, wenn nur eine Selbstbemessung vorliegt und es gar nicht zu einer bescheidmäßigen Abgabenbemessung und - vorschreibung kommt. Wird über die Abgabenbemessung ein Bescheid erlassen, dann ist bei Vorliegen eines Antrages auf Bruchteilsfestsetzung für die Höhe der Abgabenvorschreibung auch die Beurteilung der behaupteten Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung präjudiziell. Die Abgabenbehörde hat diese Frage, die vor denselben Behörden, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen ist, als Vorfrage zu beurteilen (oder die Entscheidung der Hauptfrage abzuwarten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170028.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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