RS Vwgh 1996/12/20 93/02/0177

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

Rechtssatz

Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach dem Probanden über sein Begehren die abgenommene Blutprobe - aus welchen Gründen auch immer - auszufolgen ist.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020177.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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