RS Vwgh 1996/12/20 94/17/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
DevG §14 Abs1;
DevG §22 Abs1;
DevG §4 Abs1;
DevG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zwischen der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines bestimmten Betrages auf Grund eines Vergleiches und der Genehmigung des Vergleiches selbst ist zu unterscheiden. Für die Prüfung der Frage, ob eine Aufhebung von abweisenden Bescheiden gemäß § 68 Abs 2 AVG zulässig ist, ist im vorliegenden Fall wesentlich, daß die Anträge nicht auf die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gerichtet waren. § 22 DevG (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften) greift im Falle der Nichtgenehmigung einer Zahlung nicht ein. Daß dem Genehmigungswerber aus der Abweisung der Genehmigungsanträge insoweit ein Recht erwachsen wäre, als er auf Grund der zivilrechtlichen Auswirkungen der Abweisung seines Antrages auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes vertrauen hätte können, trifft daher nicht zu.

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten